Wegen der weiter anhaltenden COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber ua folgende Corona-Maßnahmen verlängert:
Verlängerung des Freistellungsanspruchs für Schwangere (bis Ende Juni 2021);Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereichs der Zahlungserleichterungen in der SV um drei Monate sowie Anpassung der befristeten Verzugszinsenreduktion an den neuen Zeitraum (BGBl I 2021/35);