Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art 101 und 102 AEUV entfällt gem Art 11 Abs 6 S 1 VO (EG) 1/2003, wenn die Kommission ein Verfahren zur Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen einleitet, das dieselben mutmaßlichen Zuwiderhandlungen des- oder derselben Unternehmen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen betrifft wie das oder die Verfahren der nationalen Wettbewerbsbehörden.