Entschädigungen für Wertminderungen von Grundstücken des Betriebsvermögens führen zur Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz nach § 30a Abs 1 EStG von 25 % bzw nunmehr 30 %. - VwGH 22. 9. 2021, Ra 2020/15/0003.
Entschädigungen für Wertminderungen von Grundstücken des Betriebsvermögens führen zur Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz nach § 30a Abs 1 EStG von 25 % bzw nunmehr 30 %. - VwGH 22. 9. 2021, Ra 2020/15/0003.