DSGVO: Art 5, 6
Gem Art 5 Abs 1 lit e DSGVO dürfen personenbezogene Daten grds nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Ob die Speicherdauer von Daten verhältnismäßig ist oder nicht, kann regelmäßig nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden, der vorliegende Fall bietet dem OGH jedoch Gelegenheit zur Klarstellung der hier geltenden Grundsätze: Bei der Interessenabwägung im Rahmen der Beurteilung der Speicherdauer ist zu berücksichtigen, wie schwer die Speicherdauer in die Sphäre des Betroffenen eingreift und wie essentiell die Daten für den Verantwortlichen sind. Die Interessenabwägung folgt einem dreigliedrigen Schema: