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Unterlassungsexekution - Verhängung einer Haft

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/619RdW 2021, 768 Heft 11 v. 18.11.2021

EO: §§ 55, 355, 358, 361

Nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das Duldungs- oder Unterlassungsgebot im Exekutionstitel verstößt, rechtfertigt die Exekution gem § 355 EO. Als erste Strafe darf nach § 355 Abs 1 Satz 1 EO nur eine Geldstrafe verhängt werden. Vor der Verhängung von Geldstrafen hat das Gericht gem § 358 Abs 2 EO dem Verpflichteten Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben, sofern nicht Gefahr im Verzug ist oder bereits eine Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag vorliegt.

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