EO: §§ 55, 355, 358, 361
Nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das Duldungs- oder Unterlassungsgebot im Exekutionstitel verstößt, rechtfertigt die Exekution gem § 355 EO. Als erste Strafe darf nach § 355 Abs 1 Satz 1 EO nur eine Geldstrafe verhängt werden. Vor der Verhängung von Geldstrafen hat das Gericht gem § 358 Abs 2 EO dem Verpflichteten Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben, sofern nicht Gefahr im Verzug ist oder bereits eine Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag vorliegt.