IO: §§ 141, 158, 193, 194
StGB: § 156
In Bezug auf einen Sanierungsplan ist gem § 141 Abs 2 Z 2 IO schon die Antragstellung unzulässig, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rk verurteilt worden ist; weiters sieht § 158 IO vor, dass eine rk Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida innerhalb von zwei Jahren nach der Bestätigung des Sanierungsplans den Nachlass und die sonstigen Begünstigungen des Schuldners aufhebt (ohne dass die Gläubiger ihre Rechte aus dem Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen verlieren) und das Insolvenzgericht die Nichtigkeit festzustellen hat.