GRC: Art 50
RL 2005/60/EG : Art 1
Art 1 Abs 2 Buchst a RL 2005/60/EG [zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung] steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die Straftat der Geldwäsche iS dieser Bestimmung vom Urheber der kriminellen Tätigkeit begangen werden kann, aus der die betreffenden Gelder stammen (Vortat).