Laut Homepage der FMA beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gem § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2022 13.200 € (2021: 12.900 €). Dementsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG ab 2022 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 13.200 € nicht übersteigt (anderenfalls sind sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern; § 124b Z 53 EStG).