Mit der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II 2021/441, wurde normiert, dass ab 1. 11. 2021 Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, grundsätzlich nur mehr mit gültigem 3G-Nachweis betreten werden dürfen (ab 15. 11. 2021 soll es zu einer weiteren Verschärfung auf eine 2,5G-Pflicht kommen). Eine Ausnahme besteht für AN, die aufgrund des Berufsbildes höchstens zwei physische Kontakte im Freien bis zu 15 Minuten pro Tag haben. AN, die einen 3G-Nachweis erbringen, sind von der Maskenpflicht befreit, ausgenommen das Gesundheits- und Pflegepersonal. Den AG trifft eine Kontrollpflicht, wobei - je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Beschäftigten, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) - entsprechende Hinweise, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen und stichprobenartige Kontrollen genügen. Zu weiterführenden Informationen siehe ua https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html