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EuGH: Computerprogramm - Dekompilierung

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/593RdW 2021, 746 Heft 11 v. 18.11.2021

Der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms ist berechtigt, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler zu berichtigen, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen. Diese Berichtigung darf auch darin bestehen, eine Funktion zu deaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung beeinträchtigt, zu der dieses Programm gehört.

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