Der BFH hat durch Urteil vom 23. 7. 2019, XI R 48/17, entschieden, dass Pensionszusagen auch nach Einfügung des sog "Eindeutigkeitsgebots" (§ 6a Abs 1 Nr 3 HalbS 2 EStG) anhand der geltenden Auslegungsregeln auszulegen sind, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Können die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Sterbetafeln und der maßgebende Abfindungszinssatz dennoch nicht ausreichend sicher bestimmt werden, ist die Pensionsrückstellung unter dem Gesichtspunkt eines schädlichen Vorbehalts (§ 6a Abs 1 Nr 2 EStG) steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Im Folgenden werden Einzelheiten und Praxisfolgen der Entscheidung dargestellt.