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Deliktische Außenhaftung der Organmitglieder des Emittenten

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/365RdW 2019, 465 Heft 7 v. 24.7.2019

AktG: § 84

AktG idF vor BGBl I 2015/112: § 255

Da die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Vorstandsmitglieder (hier des Emittenten) aus Delikt kein Bestandteil des Vermögens der AG sind, werden derartige Schadenersatzverfahren durch die Insolvenzeröffnung gegen die AG nicht berührt.

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