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"Internet-Tat" - Zuständigkeit für Deliktsklagen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/311RdW 2019, 395 Heft 6 v. 19.6.2019

LGVÜ II: Art 5

Bei einem Verstoß gegen das nationale Lauterkeitsrecht ist die internationale (örtliche) Zuständigkeit für eine Deliktsklage nach Maßgabe des Erfolgsorts im Verletzungsstaat gegeben. Der Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich die Verletzungshandlung auswirkt (beeinträchtigter Markt) und daher gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt. Bei einer "Internet-Tat" kommt es allein auf die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Website im Verletzungsstaat an. Art 5 Nr 3 LGVÜ II regelt nicht nur die internationale, sondern zugleich die (internationale) örtliche Zuständigkeit. Kann auf die beanstandete Website in ganz Österreich zugegriffen werden und sich die behauptete unlautere Handlung daher in ganz Österreich nachteilig auswirken, hat der Kl die Wahl, seine Klage bei einem der in Betracht kommenden sachlich zuständigen Gerichte in Österreich einzubringen.

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