ABGB: § 1489
KHVG: § 27
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall kann nicht nur durch Vergleichsgespräche gehemmt sein, sondern daneben auch nach § 27 Abs 2 KHVG. Zwar regelt § 27 Abs 1 KHVG, dass die Verjährung des Schadenersatzanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer spätestens zehn Jahre nach dem Schadensereignis endet. Allerdings ist diese Frist keine absolute Höchstfrist, sondern unterliegt der Hemmung bzw Unterbrechung - auch der Hemmung nach § 27 Abs 2 KHVG (Fortlaufshemmung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, wenn der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dem Versicherer gemeldet worden ist). Das zeigt sich schon darin, dass der Gesetzgeber unmittelbar im Anschluss an § 27 Abs 1 KHVG mit Abs 2 einen weiteren Hemmungsgrund geschaffen hat, der Ansprüche geschädigter Dritter gegenüber Versicherern aus der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Verjährung privilegieren soll. Soweit aus anderen Entscheidungen eine gegenteilige Ansicht hervorgehen sollte, wird diese nicht aufrechterhalten.