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Irreführung - "A*****® Methode"

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/300RdW 2019, 388 Heft 6 v. 19.6.2019

UWG: § 2

Ein "R im Kreis" wird allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich sowohl an Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen, als auch an die potenziellen Kunden des Werbenden.

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