UWG: §§ 10, 13
Eine Bestechung nach § 10 UWG liegt nicht schon deshalb vor, weil der Begünstiger durch die Vorteilsgewährung an einen fremden Bediensteten eine Bevorzugung für sich oder Dritte erlangen will. Diese angestrebte Bevorzugung muss vielmehr im Zusammenhang mit einem unlauteren Verhalten stehen, das durch die Begünstigung ausgelöst werden soll. Der vereinzelt vertretenen Ansicht, dass das Unlauterkeitsmerkmal des § 10 UWG "überflüssig" sei, wird nicht beigetreten.