GmbHG: §§ 41, 42
Gem § 42 Abs 4 GmbHG kann das Gericht die Ausführung eines gem § 41 GmbHG angefochtenen B durch EV aufschieben, wenn ein drohender unwiederbringlicher Schaden für die Gesellschaft glaubhaft gemacht wird. § 42 Abs 4 GmbHG ist auch auf nichtige Beschlüsse anwendbar. Der Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft ist zur Dartuung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens geeignet.