GmbHG: §§ 41, 42
Die Unwirksamerklärung eines angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses tritt mit Rechtskraft des klagsstattgebenden Urteils ein und gilt ex tunc . Die Wirkung des Urteils erstreckt sich nicht nur auf die Gesellschafter, sondern auch auf die Geschäftsführer.