VO (EG) 44/2001 : Art 5
Sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung Gegenstand des Verfahrens, kann eine Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar vor dem "Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht".