Das BVwG hob mehrere Strafbescheide gem § 99d BWG bzw § 35 FM-GwG der FMA gegen Banken auf. Die Strafbescheide wurden jeweils gegen juristische Personen erlassen, jedoch vermisst das BVwG für die Strafbarkeit der juristischen Person eine ausreichende Zurechnung der handelnden natürlichen Personen, die durch ihr Verhalten bei der Durchführung ihrer Aufgaben für die juristische Person Verstöße gegen Sorgfaltspflichten begangen haben müssten. Das BVwG lässt aufgrund wesentlicher Rechtsfragen eine ordentliche Revision an den VwGH zu.