KSchG: §§ 28, 29
ZaDiG idF BGBl I 2009/66: §§ 3, 28, 29, 37, 44
Ein Zahlungsdienstleister ist gem § 37 Abs 4 ZaDiG aF (nunmehr § 62 Abs 4 ZaDiG 2018) nach einer Sperre des Zahlungsinstruments verpflichtet, diese Sperre bei Wegfall der Gründe aufzuheben oder das Zahlungsinstrument durch ein neues zu ersetzen, wobei er für die Erfüllung dieser Nebenpflicht kein Entgelt verlangen darf (hier: nur Kartendefekt und Ablauf der Gültigkeitsdauer als Ausnahmen von der Ersatzkartengebühr genannt).