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Neue Beweislastregel für Handelsvertreter?

WirtschaftsrechtMag. Oliver WaltherRdW 2017/230RdW 2017, 296 Heft 5a v. 26.5.2017

Nach der stRsp trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs gem § 24 HVertrG der Handelsvertreter, der auch den Beweis für die Zuführung neuer Kunden - und damit auch für die Neuheit eines Kunden für den Unternehmer - zu führen hat. Von dieser seit jeher gültigen und vom OGH in 9 ObA 57/14v ausdrücklich bestätigten Beweislastregel ist der 8. Senat des OGH in der Entscheidung 8 ObA 59/15g11RdW 2016/402, 539. abgewichen. Die Begründung des OGH überzeugt nicht.

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