Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person ist aus verfassungsrechtlicher Sicht dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jenen natürlichen Personen besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird. Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Kriterien entsprechen die Regelungen des § 3 VbVG (Verantwortlichkeit für Entscheidungsträgertat bzw Mitarbeitertat). § 3 VbVG konkretisiert in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sowohl den sachlichen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes als auch die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen.