Für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (hier: durch eine OG) ist grds der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich, und zwar auch dann, wenn der Verstoß darin besteht, dass die OG eine Tätigkeit ausübt, für die sie keine Gewerbeberechtigung besitzt. Steht diese Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit, die durch eine Gewerbeberechtigung gedeckt ist, ist der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und nicht der unbeschränkt haftende Gesellschafter der OG. VwGH 12. 9. 2016, Ra 2016/04/0055.