Aufgrund einer Änderung durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz (BGBl I 2015/79) werden die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, ab 1. 1. 2017 deutlich gesenkt und betragen ab diesem Zeitpunkt nur noch 3,38 % (2016: 7,88 %). Dieser geringere Zinssatz ist auch relvant für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem 1. 1. 2017 liegen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind (§ 50 Abs 1 ASVG).