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Verjährungsregel der CIM

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/496RdW 2016, 674 Heft 10 v. 17.10.2016

CIM: Art 48

Nach Art 48 § 1 Satz 1 CIM 1999 verjähren Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag in einem Jahr. Art 48 § 1 Satz 1 CIM 1999 gilt nicht nur für Ansprüche von Absender und Empfänger gegen "die Eisenbahn" (nunmehr: den Beförderer), sondern auch für solche des Beförderers gegen den Absender und Empfänger.

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