Der folgende Beitrag behandelt die urheberrechtliche Einordnung des Fernsehens in Hotelzimmern. Dabei stellt sich die Frage, ob neben der öffentlichen Wiedergabe (§ 18 UrhG) auch ein Eingriff in das Signalschutzrecht (§ 76a Abs 1 UrhG) der Rundfunkunternehmer vorliegt. Um diese Frage zu beantworten, wird die EuGH-Rechtsprechung zum Begriff der Öffentlichkeit und Entgeltlichkeit analysiert. Dabei wird gezeigt werden, dass sowohl ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 18 Abs 3 UrhG als auch ein Eingriff in das Signalschutzrecht nach § 76a Abs 1 UrhG vorliegt.