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Die Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. Dr. Michael GruberRdW 2015/373RdW 2015, 411 Heft 7 v. 17.7.2015

Verletzt der Versicherungsvermittler seine Dokumentationspflicht, so kann dies zur Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsnehmers führen, der den Vermittler wegen falscher/unterlassener Beratung klagt. Diesen Grundsatz von eminent praktischer Bedeutung hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes jüngst in einem für die amtliche Sammlung BGHZ bestimmten Urteil formuliert.11 BGH 13. 11. 2014, III ZR 544/13, VersR 2015, 107 = NJW 2015, 1026 = r+s 2015, 216. Das Prinzip muss auch für das österreichische Vermittlerrecht gelten. Zumal die Dokumentationspflicht auf derselben sekundärrechtlichen Grundlage in der IMD22 Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 12. 2002 über Versicherungsvermittlung, ABl L 2003/009, 3. Auf die künftige IDD gehe ich nicht ein, weil zZ der Abfassung dieses Manuskripts (Anfang Juni) noch kein offizieller Text aus den Verhandlungen im Trilog bekannt war. Vgl jüngst Reiff, Aktuelle Rechtsfragen der Versicherungsvermittlung, VersR 2015, 649; siehe auch Gruber, Zum aktuellen Stand der IMD 2, ZFR 2014, 294; ders, IMD 1.5 - die Änderungen in der IMD 1 durch MiFID II, ZFR 2014, 261. beruht. Versicherungsvermittler ist nach beiden Rechtsordnungen entsprechend der IMD sowohl der Versicherungsmakler als auch der Versicherungsagent.33 § 137 öGewO; § 59 dVVG 2008.

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