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Die "alte" GesbR und ihr Innenrecht - bedarf die Übergangsregelung einer Nachbesserung?

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. Dr. Christian NowotnyRdW 2015/372RdW 2015, 408 Heft 7 v. 17.7.2015

Das GesbR-Reformgesetz ist mit 1. 1. 2015 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung für bereits bestehende Gesellschaften ist ungewöhnlich: All jene Regelungen, die vorrangig nur das Innenverhältnis11§§ 1182-1196, §§ 1203-1205, §§ 1208-1211, §§ 1213 und 1214 Abs 1 ABGHB; siehe EB-RV 270 BlgNR 25. GP 24. zwischen den Gesellschaftern betreffen, sind unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Regelungen nicht sofort, sondern erst ab 1. 7. 2016 anzuwenden. Diese Änderung im dispositiven Gesetzesrecht kann jeder der Gesellschafter dadurch verhindern ("Opting-out"), dass er vor diesem Datum gegenüber den übrigen Gesellschaftern die Erklärung abgibt, die Anwendung des zuvor geltenden Rechtes beibehalten zu wollen (§ 1503 Abs 5 Z 2 ABGB sowie § 906 Abs 27 S 1 UGB).22Siehe dazu ausführlich Fritz/Potyka, GesbR-Reform, Auswirkungen auf bestehende Gesellschaften, RdW 2015/85, 71.

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