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Stiftungsprüfer: Unbefristete Bestellung auch nach Inkrafttreten des A-QSG

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2015/323RdW 2015, 363 Heft 6 v. 16.6.2015

A-QSG: §§ 1, 15

PSG: § 20

Nach dem A-QSG haben sich Abschlussprüfer einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 A-QSG eine Bescheinigung, die gem § 15 Abs 2 A-QSG bis zu dem Zeitpunkt zu befristen ist, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf.

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