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Auch Wesenheit Theobald kann anonym bleiben

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2015/215RdW 2015, 231 Heft 4 v. 17.4.2015

ABGB: § 863

UrhG: § 20

Nach § 20 Abs 1 UrhG bestimmt der Urheber, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens geschehen soll. Der Urheber hat damit auch das Recht, anonym zu bleiben; § 20 Abs 1 UrhG enthält insoweit die Befugnis, ein Namensnennungsverbot auszusprechen, das vom Nutzungsberechtigten beachtet werden muss und auch nachträglich ausgesprochen werden kann.

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