Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, ob die in den §§ 460a, 466a ff ABGB geregelte außergerichtliche Pfandverwertung auch auf Aktien anzuwenden ist, die nicht mehr individuell, sondern in einer Sammelurkunde verbrieft sind.
Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, ob die in den §§ 460a, 466a ff ABGB geregelte außergerichtliche Pfandverwertung auch auf Aktien anzuwenden ist, die nicht mehr individuell, sondern in einer Sammelurkunde verbrieft sind.