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Die Nachversteuerung ausländischer Verluste im Lichte des DBA-Rechts

SteuerrechtDr. Daniela Hohenwarter-Mayr, LL.M.RdW 2014/333RdW 2014, 295 Heft 5 v. 16.5.2014

Mit dem AbgÄG 2014 wurde die Nachversteuerung von nach § 2 Abs 8 Z 3 EStG angesetzten Verlusten teilweise neu geregelt.22Im Zuge dieser Neuregelung wurde auch die bisher in § 2 Abs 8 Z 3 EStG verankerte Bestimmung über die Nachversteuerung aus systematischen Gründen in eine eigene Z 4 aufgenommen. Am Ansatz der Verluste hat das AbgÄG 2014 hingegen nichts geändert. Dieser ist nach wie vor in Z 3 normiert und entspricht damit vollinhaltlich den ersten beiden Sätzen von § 2 Abs 8 Z 3 EStG idF 1. StabG 2012. Ausführlich dazu etwa Mayr/Titz, AbgÄG 2014: Verlustberücksichtigung bei ausländischen Gruppenmitgliedern und Betriebsstätten eingeschränkt, RdW 2014, 221 (224 ff). Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen nunmehr zwingend spätestens im dritten Jahr nach deren Berücksichtigung den Gesamtbetrag der Einkünfte;33§ 2 Abs 8 Z 4 EStG idF AbgÄG 2014 lautet: "Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Z 3 angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte." Gem § 124b Z 249 lit b EStG ist die Neuregelung erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Für bis zur Veranlagung 2014 berücksichtigte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, gilt eine Übergangsregelung, dazu zB Mayr/Titz, RdW 2014, 225; Kofler/Marschner, Außensteuerliches im Abgabenänderungsgesetz 2014, SWK 2014, 455 (458). eine frühere Nachversteuerung erfolgt wie bisher bei tatsächlicher Verwertung oder Verwertungsmöglichkeit der Verluste im Ausland. Im Schrifttum werden Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Neuregelung mit der Verlust-Judikatur des VwGH und den daraus abgeleiteten Vorgaben des DBA-Rechts geäußert.44Siehe Kofler/Marschner, SWK 2014, 458; Bendlinger, AbgÄG 2014: Die Folgen für international tätige Unternehmen, Der Wirtschaftstreuhänder 2014, 30 (31); Amberger/Petutschnig, Abgabenänderungsgesetz 2014: Änderungen im EStG und KStG für Unternehmen, ÖStZ 2014, 70 (71). Bei näherer Betrachtung lassen sich diese Zweifel allerdings ausräumen.

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