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VwGH zur atypisch stillen Gesellschaft

SteuerrechtRdW 2014/332RdW 2014, 294 Heft 5 v. 16.5.2014

Die stille Gesellschaft ist nur dann eine Mitunternehmerschaft, wenn die Beteiligung des Stillen an den stillen Reserven und am Firmenwert auch für den Fall der außerordentlichen Kündigung (ausgenommen Fälle mit "Pönalcharakter") gewährleistet ist.

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