Mit dem Steuerreformgesetz 2009, BGBl I 2009/26, wurde dem § 34 EStG mit Wirksamkeit ab 2009 ein neuer Abs 9 angefügt (betr Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als außergewöhnliche Belastung). Diese Änderung der Rechtslage bewirkt laut einem aktuellen Erkenntnis des VwGH, dass der Anspruch auf den Pauschbetrag gem § 34 Abs 8 EStG nur (mehr) von der dort normierten Voraussetzung des Fehlens einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnorts abhängt und nicht zusätzlich von einer allgemeinen Zwangsläufigkeit im Sinne einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Berufsausbildung des Kindes. VwGH 26. 6. 2013, 2012/13/0076.