Anders als der VwGH stellt der VfGH hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden von jener der Strafgerichte auf die "Glücksspielveranstaltung" ab und somit darauf, ob ein Einsatz von über 10 € pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, welche Einsätze der jeweilige Spieler tatsächlich leistet. Eine "Glücksspielveranstaltung" (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten) umfasst dabei jeweils einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). VfGH 13. 6. 2013, B 422/2013. (Dem folgend VfGH 26. 6. 2013, B 423/2013.)