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Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Verjährungsfrist

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/331RdW 2013, 329 Heft 6 v. 17.6.2013

UGB § 275 Abs 5

Der OGH hält an seiner Rsp fest, dass die in § 275 Abs 5 UGB angeordnete fünfjährige Verjährungsfrist auch Ansprüche Dritter erfasst. Die Frist beginnt erst mit Eintritt des (primären) Schadens. Bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition.

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