KSchG §§ 28, 29
Es ist vom Fortbestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen, wenn die Unterlassungserklärung nur unter der Bedingung des Unterliegens in einem Parallelprozess abgegeben wurde und überdies unter dem Vorbehalt der Weiterverwendung einer als gesetzmäßig erachteten Textpassage (nach sprachlicher Ergänzung bzw Neufassung).