KSchG § 5f Abs 1 Z 1, § 10 Abs 3, §§ 28, 29
TKG 2003 § 25
1. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird (§ 5f Abs 1 Z 1 KSchG). Die Information über den Entfall des Rücktrittsrechts nach § 5f Abs 1 Z 1 KSchG ist dem Verbraucher rechtzeitig schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln, wobei rechtzeitig bedeutet, dass die Belehrung dem Kunden zukommt, bevor er sich für eine "vorzeitige" Lieferung unter Entfall des Rücktrittsrechts oder für eine spätere unter Beibehaltung des Rücktrittsrechts entscheidet.