AZG: §§ 19c, 19d
Die Regelungen der §§ 19c und 19d AZG gebieten für Teilzeitbeschäftigte, jedenfalls Ausmaß und Lage der Arbeitszeit festzulegen. Eine Arbeit auf Abruf, bei der jede Vereinbarung über eine bestimmte Grundanzahl von Arbeitsstunden, die der Unternehmer auf jeden Fall entlohnen muss, fehlt, ist unzulässig.