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KV-Metallindustrie: Mindestbetragserhöhung im KV-Abschluss 2011 gilt nicht für Leiharbeiter

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2013/672RdW 2013, 684 Heft 11 v. 18.11.2013

AÜG § 10 Abs 1

KVAÜ: Abschnitt IX

Die im Lohnabschluss 2011 für den Geltungsbereich des KV-Metallindustrie/Arbeiter vereinbarte Regelung, dass die Löhne jener Arbeiter, die schon vor dem 1. 11. 2011 beschäftigt waren, um monatlich mindestens 80 € anzuheben sind, ist nicht auf AN anzuwenden, die dem KV-Arbeitskräfteüberlassung unterliegen und in einen Metallindustriebetrieb überlassen wurden. Die Löhne der überlassenen Arbeiter müssen zwar an die neue Mindestlohntabelle des KV-Metallindustrie (prozentuelle Lohnerhöhung) angepasst werden, der Differenzbetrag zwischen dem nach den festgelegten Prozentsätzen berechneten Erhöhungsbetrag der Mindestlöhne und dem Betrag von 80 € muss aber nicht zusätzlich gezahlt werden, sondern ist vom gem Abschnitt IX KV-Arbeitskräfteüberlassung ohnehin zu zahlenden Referenzzuschlag umfasst.

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