Die Haftungsnorm des § 9 BAO ist eine Ermessensbestimmung. Es liegt daher - selbst wenn alle notwendigen Tatbestandsmerkmale für die Haftungsinanspruchnahme erfüllt sind - im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie den persönlich Haftenden tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. Der nachfolgende Beitrag stellt die Rechtslage im Überblick dar und zeigt Unklarheiten im Zusammenhang mit einzelnen Ermessenskriterien auf.