ABGB §§ 1295, 1298
BAGS-KV: § 41
Nach § 41 des zur Satzung erklärten BAGS-KV hat jeder AN einmalig und einseitig das Recht, sich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu entscheiden, ob er in die Entgeltbestimmungen des BAGS-KV optiert oder in seinen bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Als Grundlage zur Optierungsentscheidung hat der AG dem AN binnen 4 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung eine schriftliche Information über die fiktive Einstufung,