In einem aktuellen Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass Nachschussverpflichtungen an Pensionskassen aus leistungsorientierten Verträgen nicht erst bei Kommunikation eines hinreichend konkretisierten Bedarfs vonseiten der Pensionskasse rückstellbar sind, sondern sobald feststeht, dass das von der Pensionskasse errechnete Deckungskapital (hier: wegen der unzutreffenden Annahme einer Verzinsung mit 6 % statt 3,5 %) für die Bedienung der auf sie übertragenen Pensionsverpflichtungen nicht ausreichend ist. VwGH 27. 6. 2012, 2008/13/0064.