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Antrag auf Konkurseröffnung - unzureichende Bescheinigung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/434RdW 2012, 408 Heft 7 v. 16.7.2012

KO: § 70 Abs 1 und Abs 2

IO § 70 Abs 1 und Abs 2

Gem § 70 Abs 1 KO (IO) hat das Konkursgericht auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich den Konkurs zu eröffnen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich auch nicht fällige - Konkursforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Im Falle einer nicht titulierten Forderung ist an die Behauptung und die Bescheinigung der Forderung ein strenger Maßstab anzulegen. Verbleiben im Rahmen des rasch abzuführenden Bescheinigungsverfahrens begründete Zweifel am Bestand der nicht titulierten Forderung, kann die Bescheinigung nicht als erbracht angesehen werden. Eine vom Antragsgegner substanziiert bestrittene, nicht titulierte Forderung kann im Regelfall nicht als bescheinigte Konkursforderung nach § 70 Abs 1 KO (IO) angesehen werden (hier keine ausreichende Bescheinigung: Konkurseröffnungsantrag im November 2009, höhere "Gegenforderung" der Antragsgegnerin bereits seit 2005 Gegenstand eines nach wie vor in erster Instanz anhängigen Zivilprozesses).

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