Der EuGH hat die Anforderungen an die Angabe der Waren und Dienstleistungen konkretisiert, für die Markenschutz beantragt wird. Ua hat der EuGH Folgendes ausgeführt: Der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet, muss klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden. EuGH 19. 6. 2012, C-307/10 , The Chartered Institute of Patent Attorneys.