Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Im Verfahren zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 23. 3. 2011, 4 Ob 32/11a (= RdW 2011/251) gelangte der Generalanwalt zur Auffassung, dass für die Anwendung dieser Zuständigkeitsvorschrift nicht Voraussetzung ist, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde. Schlussanträge des Generalanwalts 24. 5. 2012, C-190/11 , Mühlleitner.