PSG § 17 Abs 5
Hat diePrivatstiftung keinen Aufsichtsrat, bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts (§ 17 Abs 5 PSG). Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts ist die gerichtliche Genehmigung auch dann erforderlich, wenn der durch die Stiftungserklärung begünstigte Stifter das Geschäft gewünscht und genehmigt hat.