PSG §§ 15, 27 Abs 2
1. Vertrat/vertritt ein Vorstandsmitglied (hier: ein Notar) den minderjährigen Begünstigten im Verlassenschaftsverfahren nach dem Stifter, begründet dies weder eine Unvereinbarkeit nach § 15 PSG noch einen wichtigen, für eine Abberufung hinreichenden Grund. Denn dieser Umstand allein lässt einen möglichen Interessenkonflikt mit der Privatstiftung oder anderen Begünstigten nicht erkennen.