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Vertragsaufhebung wegen qualifizierten Zinsrückstandes - Mahnung durch Klage

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/269RdW 2012, 273 Heft 5 v. 18.5.2012

ABGB §§ 862a, 1118

ZPO § 106

Bei der Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB aufgrund eines Bestandzinsrückstandes muss die zeitliche Abfolge Mahnung, Nachfristgewährung und Aufhebungserklärung gewahrt sein, wobei die Mahnung auch in der Zustellung der Räumungsklage und die (konkludente) Aufhebungserklärung auch in der Fortführung des Räumungsprozesses durch den Bestandgeber nach Mahnung und Nachfristgewährung liegen kann.

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